Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen des am 9. Dezember 1993 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 31. Dezember 1995 hinaus zu zahlen, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 27. November 1995 idF des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 1996; Urteile des Sozialgerichts vom 22. August 1996 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 13. Mai 1997). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Dauerrente ab dem 1. Januar 1996, da seine Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr in rentenberechtigendem Grad gemindert sei.
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