BSG - Beschluß vom 23.09.1997
2 BU 177/97
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 3, § 109 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SozR-3 1500 § 109 Nr. 2

Verwirklichung des Rechtsschutzes im im sozialgerichtlichen Verfahren, Einholung eines Gutachtens

BSG, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 2 BU 177/97

DRsp Nr. 1998/4691

Verwirklichung des Rechtsschutzes im im sozialgerichtlichen Verfahren, Einholung eines Gutachtens

1. Die Verwirklichung des Rechtsschutzes ist dem unbemittelten Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren auch ohne die Möglichkeit, für die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, hinreichend gewährleistet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 3, § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen des am 9. Dezember 1993 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 31. Dezember 1995 hinaus zu zahlen, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 27. November 1995 idF des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 1996; Urteile des Sozialgerichts vom 22. August 1996 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 13. Mai 1997). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Dauerrente ab dem 1. Januar 1996, da seine Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr in rentenberechtigendem Grad gemindert sei.