LAG Köln - Urteil vom 06.11.2006
2 Sa 599/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 ; TV Ratio § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1272/05

Verwirkte Geltendmachung einer Versetzung in Beschäftigungseinheit Vivento nach ausdrücklichem Versetzungswunsch - Abmahnung bei verweigerter Anfertigung von Bewerbungsunterlagen

LAG Köln, Urteil vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 599/06

DRsp Nr. 2007/9711

Verwirkte Geltendmachung einer Versetzung in Beschäftigungseinheit Vivento nach ausdrücklichem Versetzungswunsch - Abmahnung bei verweigerter Anfertigung von Bewerbungsunterlagen

1. Der ausdrücklichen und nachhaltigen Forderung des Arbeitnehmers auf Versetzung in eine Beschäftigungseinheit (Vivento) kann die Arbeitgeberin nur entnehmen, dass zwischen ihr und dem Arbeitnehmer Einvernehmen darüber herrscht, dass der zukünftige Arbeitplatz des Arbeitnehmer in der Beschäftigungseinheit angesiedelt sein soll. 2. Die Voraussetzungen der Verwirkung sind gegeben, wenn zwischen der tatsächlichen Versetzung in die Beschäftigungseinheit (Vivento) zum 01.06.2004 und der klageweisen Geltendmachung deren Unwirksamkeit im März 2005, ein erheblicher Zeitraum liegt, in dem der Arbeitnehmer sich entsprechend den neuen vertraglichen Verpflichtungen verhalten hat. 3. Der Arbeitnehmer verstößt gegen eine Nebenpflicht § 7 Abs. 4 TV Ratio, wenn er sich einem Arbeitsplatzangebot seiner Arbeitgeberin dadurch entzieht, dass er die Erstellung von Bewerbungsunterlagen verweigert und dadurch einem potentiellen neuen Arbeitgeber die Möglichkeit nimmt zu beurteilen, ob er für den Arbeitsplatz überhaupt geeignet ist und zur Besetzung infrage kommt.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 ; TV Ratio § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand: