LAG Hamm - Urteil vom 20.01.2006
13 Sa 1639/05
Normen:
BGB § 242 ; KSchG § 2 § 4 § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 333/05

Verwirktes Klagerecht gegen Versetzung bei zweijährigem Zuwarten

LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 1639/05

DRsp Nr. 2006/21533

Verwirktes Klagerecht gegen Versetzung bei zweijährigem Zuwarten

Im Interesse der Rechtsklarheit ist gemäß §§ 2, 4 und 7 KSchG namentlich bei einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffen, ein zeitnahes Tätigwerden des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich; dem Arbeitnehmer ist es daher verwehrt, gegen die mit arbeitgeberseitigem Schreiben vom 08.01.2003 verfügte Versetzung in die damalige Personalserviceagentur mit der bei Gericht am 25.02.2005 eingegangenen Klage vorzugehen (Verwirkung gemäß § 242 BGB).

Normenkette:

BGB § 242 ; KSchG § 2 § 4 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (noch) um die Wirksamkeit einer Versetzung; der Kläger begehrt die Beschäftigung auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz.

Der am 02.04.1956 geborene Kläger trat mit Wirkung ab 07.08.1974 als Fernmeldehandwerker in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Er erzielte zuletzt eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.300,00 EUR.

Der Ausgangsarbeitsvertrag vom 07.08.1974 enthält unter anderem folgende Regelung:

Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.