Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (noch) um die Wirksamkeit einer Versetzung; der Kläger begehrt die Beschäftigung auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz.
Der am 02.04.1956 geborene Kläger trat mit Wirkung ab 07.08.1974 als Fernmeldehandwerker in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Er erzielte zuletzt eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.300,00 EUR.
Der Ausgangsarbeitsvertrag vom 07.08.1974 enthält unter anderem folgende Regelung:
Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|