Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz erstatteten Gutachtens von Dr. J. vom 12. Januar 2009 werden auf die Landeskasse übernommen.
Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) begehrt die Erstattung von Kosten für ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes Gutachten.
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