LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2008
13 Sa 30/07
Normen:
BGB § 242 § 823 Abs. 2 ; StGB § 246 § 266 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 335/06

Verwirkung rechtshängiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 30/07

DRsp Nr. 2008/14774

Verwirkung rechtshängiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung

1. Hinsichtlich der Forderung aus einer vorsätzlichen Schädigung der Arbeitgeberin durch Arbeitnehmer (Veruntreuung und Unterschlagung) tritt grundsätzlich eine Verwirkung nicht ein; das Vertrauenselement bei vorsätzlichen deliktischen Schädigungen kann nur unter besonderen Umständen vorliegen, die ausnahmsweise eine Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung auch auf solche Ansprüche zulassen.2. Das Zeitmoment der Verwirkung deliktischer Ansprüche ist ausnahmsweise erfüllt, wenn die Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehr als vierzehn Jahren nichts mehr von den rechtshängigen Ansprüchen gehört haben, weil die Arbeitgeberin in diesem Zeitraum gegenüber den Arbeitnehmern nichts zur weiteren Verwirklichung ihrer geltend gemachten Ansprüche unternommen hat.3. Durften die Arbeitnehmer aufgrund des konkreten Verhaltens der Arbeitgeberin davon ausgehen, dass sie nach Ablauf eines so langen Zeitraums nicht erneut mit der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen an sie herantreten wird, ist auch das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt.

Normenkette:

BGB § 242 § 823 Abs. 2 ; StGB § 246 § 266 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem seit August 1987 beendeten Arbeitsverhältnis.