BAG - Beschluss vom 05.10.2000
1 ABR 14/00
Fundstellen:
ARST 2001, 21
AuA 2000, 592
AuR 2001, 318
BB 2001, 1536
DB 2000, 2126
FA 2001, 282
JR 2002, 220
NZA 2001, 1325
SAE 2001, 239
ZBVR 2000, 254
ZBVR 2001, 146
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 04.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 40/99
ArbG Kiel, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 24 b/99

Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

BAG, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 14/00

DRsp Nr. 2002/2812

Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

1. Ein Arbeitgeber kann auf den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz jedenfalls dann verzichten, wenn dieser sich aus einer karitativen oder erzieherischen Zwecksetzung ergibt. 2. Bei der Berechnung der für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erforderlichen Regelzahl beschäftigter Arbeitnehmer sind auch Personen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines als "Hilfe zur Arbeit" abgeschlossenen Arbeitsvertrages gem. § 19 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BSHG beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dient. Diese Voraussetzungen können auch bei der Beschäftigung durch eine gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft erfüllt sein.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der gemeinnützigen Arbeitgeberin ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist. Diese führt Maßnahmen zur beruflichen Integration von Sozialhilfeempfängern durch. Gesellschafter der Arbeitgeberin sind die Landeshauptstadt Kiel (80 %) sowie das Bildungswerk der DAG e.V. und das Berufsfortbildungswerk des DGB GmbH (jeweils 10 %).

Im Gesellschaftsvertrag heißt es ua.:

"Gegenstand

§ 3

Gegenstand des Unternehmens ist es, Personen mit besonderen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, Hilfen zu bieten.

Dieser Personenkreis setzt sich wie folgt zusammen: