LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2012
L 7 AY 726/11
Normen:
AsylbLG § 9 Abs. 3; SGB I § 44; SGB X § 44; BGB § 288; BGB § 291;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AY 3888/10

Verzinsung von Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 7 AY 726/11

DRsp Nr. 2012/22459

Verzinsung von Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

1. Für die Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist § 44 SGB I nicht anwendbar, weil das AsylbLG nicht zu den Sozialleistungsbereichen gehört, die vom SGB I erfasst werden.2. Für eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder der §§ 288, 291 BGB ist kein Raum.3. Es bleibt offen, ob die Zulässigkeit einer auf Verzinsung eines Leistungsbetrages gerichteten Klage die vorherige Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens konkret in Bezug auf eine Verzinsungsentscheidung voraussetzt (so BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96 -).

1. Für die Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist § 44 SGB I nicht anwendbar, weil das AsylbLG nicht zu den Sozialleistungsbereichen gehört, die vom SGB I erfasst werden. 2. Für eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder der §§ 288, 291 BGB ist kein Raum. 3. Es bleibt offen, ob die Zulässigkeit einer auf Verzinsung eines Leistungsbetrages gerichteten Klage die vorherige Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens konkret in Bezug auf eine Verzinsungsentscheidung voraussetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor