Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Juni 2016 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger Zinsen in Höhe von 3,89 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. III.
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