LSG Hessen - Urteil vom 11.10.2017
L 4 SO 169/16
Normen:
SGB I § 44 Abs. 1; SGB I § 44 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 18/16

Verzinsung von Geldleistungsansprüchen im SozialrechtBeginn des Verzinsungszeitraums in einem ZugunstenverfahrenAnforderungen an eine konkludente Ablehnung der Zinszahlung im Bescheid

LSG Hessen, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 169/16

DRsp Nr. 2018/1123

Verzinsung von Geldleistungsansprüchen im Sozialrecht Beginn des Verzinsungszeitraums in einem Zugunstenverfahren Anforderungen an eine konkludente Ablehnung der Zinszahlung im Bescheid

1. Wird der Geldleistungsanspruch erst in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X festgestellt, so ist für den Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I auf das Datum des ursprünglichen Leistungsantrages und nicht des Überprüfungsantrages abzustellen.2. Zur Frage einer konkludenten Ablehnung der Zinszahlung im Bescheid.

Können Leistungsberechtigte allein wegen des Zeitablaufs mit einer Entscheidung über die Zinsen rechnen und enthält der Bescheid keinen Hinweis auf eine gesonderte Entscheidung über die Zinsen oder sonstige Hinweise darauf, dass es sich nur um eine Teilentscheidung handelt, die die Frage der Zinsen offenlässt, so gilt die Vermutung, dass über das Begehren vollständig entschieden worden ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Juni 2016 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger Zinsen in Höhe von 3,89 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. III.