LSG Bayern - Urteil vom 25.05.2023
L 16 AS 417/22
Normen:
SGB I § 44; SGB I § 41;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 290/20

Verzinsung von Nachzahlungen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch

LSG Bayern, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 16 AS 417/22

DRsp Nr. 2024/67

Verzinsung von Nachzahlungen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juli 2022 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verzinsung von Nachzahlungen betreffend Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vor dem 31.12.2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 44; SGB I § 41;

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger (Kläger) wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Landshut, mit dem seine Klage als unbegründet abgewiesen wurde. In der Sache geht es ihm um die Verzinsung von Nachzahlungen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagter).

Der Kläger bezog laufend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten.

Auch aufgrund von mehreren Gerichtsverfahren kam es zu Nachzahlungen von Leistungen an den Kläger.