LAG Thüringen - Urteil vom 22.03.2022
1 Sa 241/20
Normen:
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 372; MTV für die thüringischen Betriebe des Groß- und Außenhandels v. 23.06.1997 § 15 Nr. 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 171/17

Verzug des Drittschuldners bei Pfändung der ForderungVerzugszinsen als objektiver MindestschadenZinsberechnung aus BruttobetragWahrung der Ausschlussfrist für Verzugszinsen durch Erhebung einer Bestandsschutzklage

LAG Thüringen, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 241/20

DRsp Nr. 2022/5684

Verzug des Drittschuldners bei Pfändung der Forderung Verzugszinsen als objektiver Mindestschaden Zinsberechnung aus Bruttobetrag Wahrung der Ausschlussfrist für Verzugszinsen durch Erhebung einer Bestandsschutzklage

1. Der Drittschuldner bleibt mit der Zahlung einer Abfindung in Verzug, auch wenn ein Pfändungsbeschluss auf die Abfindung vorliegt. Denn der Drittschuldner kann jederzeit eine Hinterlegung gem. § 372 BGB vornehmen und dadurch den Zahlungsanspruch des Gläubigers mit verzugsbeendigender Wirkung erfüllen. 2. Die Zinsverpflichtung aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält eine gesetzliche Schadensfiktion. Ob dem Gläubiger tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder nicht, ist gleichgültig. Der Verzugszins steht dem Gläubiger kraft Gesetzes als objektiver Mindestschaden zu. 3. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitnehmer Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem geschuldeten Bruttobetrag verlangen kann. 4. Tarifliche Ausschlussfristen werden durch die Erhebung einer Bestandsschutzklage nicht nur im Hinblick auf die Annahmeverzugsansprüche selbst, sondern auch im Hinblick auf die Zinsansprüche nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB gewahrt.