LAG Hamm - Urteil vom 15.08.2006
12 Sa 450/06
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 § 278 § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 615 Satz 1 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, Abs. 4 ; RTV (Gebäudereinigung) § 8 Ziff. 2 § 22 ; TVG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2643/05

Verzugsschaden des Arbeitnehmers bei Verletzung von Nachweispflichten der Arbeitgeberin - Mitverschulden bei fahrlässigem Verhalten der Prozessbevollmächtigten - versäumte gerichtliche Geltendmachung von Lohnansprüchen im Rahmen zweistufiger Ausschlussklausel

LAG Hamm, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 450/06

DRsp Nr. 2007/962

Verzugsschaden des Arbeitnehmers bei Verletzung von Nachweispflichten der Arbeitgeberin - Mitverschulden bei fahrlässigem Verhalten der Prozessbevollmächtigten - versäumte gerichtliche Geltendmachung von Lohnansprüchen im Rahmen zweistufiger Ausschlussklausel

1. Die gerichtliche Verfolgung der von einer zweistufigen Ausschlussklausel erfassten Lohnansprüche setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind; Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist demgegenüber die Wirksamkeit der Kündigung und nicht die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen. 2. Die Anwendung des § 22 RTV-Gebäudereinigung wird weder durch einen Verstoß der Arbeitgeberin gegen die Auslegungspflicht nach § 8 TVG noch durch einen bloßen Verstoß gegen die aus § 2 Abs. 1 NachwG folgende Verpflichtung ausgeschlossen. 3. Hat die Arbeitgeberin weder die gesetzliche Nachweispflicht erfüllt noch dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den geforderten Angaben ausgehändigt (§ 2 Abs. 4 NachwG), hat sie den durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen; der Schadensersatzanspruch ist in Höhe des erloschenen Arbeitsentgeltsanspruchs begründet, wenn dieser nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens der Arbeitgeberin nicht untergegangen wäre.