VGH Bayern - Beschluss vom 19.11.2015
12 ZB 14.636
Normen:
§ 2 HHG; § 9a HHG; § 10 Abs 4 HHG; Art 48 VwVfG BY;

VGH Bayern - Beschluss vom 19.11.2015 (12 ZB 14.636) - DRsp Nr. 2015/21076

VGH Bayern, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 12 ZB 14.636

DRsp Nr. 2015/21076

Rücknahme von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

§ 2 HHG; § 9a HHG; § 10 Abs 4 HHG; Art 48 VwVfG BY;

Gründe

I.

Die am ... 1944 in Dohna, Landkreis Pirna, geborene Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2013. Mit diesem wird die ihr am 25. April 1985 ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, die Bescheinigung für ungültig erklärt und eingezogen (Ziffer 1.), ferner der ebenfalls am 25. April 1985 erteilte Bescheid über die Anerkennung als politischer Häftling und die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz aufgehoben (Ziffer 2.). Gleichzeitig werden die Anträge vom 22. März 1984 auf Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz und Gewährung von Eingliederungshilfe abgelehnt (Ziffer 3.), die nach § 9a HHG gewährte Leistung in Höhe von 107,37 EUR zurückgefordert (Ziffer 4.) und Vertrauensschutz nicht gewährt (Ziffer 5.).