LAG Köln - Beschluss vom 19.01.2005
7 TaBV 53/04
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; BetrVG § 75 Abs. 2 § 76 Abs. 5 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 275/03

Video-Überwachung des Warenumschlags eines Luftfrachttransportunternehmens

LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 7 TaBV 53/04

DRsp Nr. 2005/17622

Video-Überwachung des Warenumschlags eines Luftfrachttransportunternehmens

»Zur Zulässigkeit der Video-Überwachung in einem Warenumschlagsknotenpunkt eines Luftfrachttransportunternehmens.«

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; BetrVG § 75 Abs. 2 § 76 Abs. 5 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs.

Bei der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) handelt es sich um ein Luftfrachttransportunternehmen, welches in seiner Betriebsstätte am K Flughafen einen Warenumschlagsknotenpunkt unterhält. In dem dortigen ca. 9 000 m² großem Gebäude, in dem zwischen 200 bis 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird Luftfracht umgeschlagen, und zwar sowohl zur Weiterbeförderung in der Luft wie über die Straße. Ferner wird über die Straße angeliefertes Transportgut zur Weiterbeförderung durch die Luft entgegengenommen. Die Aufgabe der in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer besteht hauptsächlich im Sortieren der dort umgeschlagenen Waren bzw. im Ein-, Aus- und Umladen von Flugzeugcontainern. Im Monat werden ca. 1 Million Stück Warensendungen umgesetzt, darunter u. a. auch hochwertige Elektronikartikel wie Handys, Laptops, Kameras und Uhren sowie Gefahrgüter. Betriebsfremde Dritte haben erlaubten Zugang nur zum LKW-Verladebereich.