LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.12.2010
10 Ta 247/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 4; RVG § 55;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1173/10

Vier-Raten-Grenze zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Ermittlung der Prozesskosten aufgrund ex-ante-Beurteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 247/10

DRsp Nr. 2011/6395

Vier-Raten-Grenze zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Ermittlung der Prozesskosten aufgrund ex-ante-Beurteilung

1. Um die Vier-Raten-Grenze des § 115 Abs. 4 ZPO zu ermitteln, sind die "voraussichtlichen" Kosten zu schätzen; erforderlich ist demnach eine ex-ante-Betrachtung. 2. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Terminsgebühr und/oder eine Einigungsgebühr beanspruchen kann (nachdem das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch den Abschluss eines Vergleichs mit Hauptsacheerledigung und Kostenaufhebung beendet worden ist), ist darüber erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu entscheiden; für die Bewilligung der Prozessostenhilfe kann es daher dahingestellt bleiben, ob die tatsächlich entstandenen Kosten der Prozessführung bei einer ex-post-Beurteilung vier Monatsraten (540 EUR) übersteigen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.: 8 Ca 1173/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für die erste Instanz mit Wirkung ab 01.09.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. Y. bewilligt.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 135,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.