Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit dreier dem Kläger erklärter Abmahnungen.
Der 56 Jahre alte, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.01.1999 als Chefarzt bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst beträgt durchschnittlich 9.900,00 EUR.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus.
Die Beklagte hat den Kläger unter dem 10.08.2004 drei Abmahnungen erteilt.
Zwischenzeitlich wurde das Arbeitsverhältnis von der Beklagten unter dem 21.09.2005 ordentlich zum 31.03.2006 gekündigt.
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