LAG Hamm - Urteil vom 10.01.2006
19 Sa 1258/05
Normen:
BGB § 242 § 1004 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 296
NZA-RR 2006, 290
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3346/04

Vollständige Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte bei unzutreffender rechtlicher Bewertung eines von mehreren Pflichtverletzungen - unzulässige Behauptung mit Nichtwissen bei unterlassener Erkundigung im eigenen Geschäftsbereich

LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 1258/05

DRsp Nr. 2006/19835

Vollständige Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte bei unzutreffender rechtlicher Bewertung eines von mehreren Pflichtverletzungen - unzulässige Behauptung mit Nichtwissen bei unterlassener Erkundigung im eigenen Geschäftsbereich

»1. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden. 2. Eine Behauptung mit Nichtwissen über Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich ist unzulässig, wenn die Partei versäumt hat, sich über den Gegenstand der Behauptung zuvor im eigenen Geschäftsbereich zu erkundigen«

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit dreier dem Kläger erklärter Abmahnungen.

Der 56 Jahre alte, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.01.1999 als Chefarzt bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst beträgt durchschnittlich 9.900,00 EUR.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus.

Die Beklagte hat den Kläger unter dem 10.08.2004 drei Abmahnungen erteilt.

Zwischenzeitlich wurde das Arbeitsverhältnis von der Beklagten unter dem 21.09.2005 ordentlich zum 31.03.2006 gekündigt.