LAG Bremen - Beschluss vom 18.07.2003
AR 4/03
Normen:
ArbGG § 101 ; ArbGG § 109 ; ZPO § 1062 ; ZPO § 36 Abs. 1 S. 6, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 359
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5131/03

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 109 ArbGG

LAG Bremen, Beschluss vom 18.07.2003 - Aktenzeichen AR 4/03

DRsp Nr. 2003/10514

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 109 ArbGG

»1. Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 109 ArbGG ausschließlich der Vorsitzende des Arbeitsgerichts zuständig. 2. Die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Dies gilt auch für die Verfahren, in denen ein Verwaltungsgericht ein entsprechendes Verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat, das Arbeitsgericht aber die ordentliche Gerichtsbarkeit für zuständig erachtet, sich aber an einer "Weiterverweisung" an das Oberlandesgericht wegen § 17 a II S. 3 GVG gehindert sieht. Eine analoge Anwendung des § 1062 ZPO kommt wegen der eindeutigen Regelung in § 101 III ArbGG nicht in Betracht. 3. Ein rechtskräftiger Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches an das Landesarbeitsgericht verwiesen wird, entfernt sich in nicht mehr hinnehmbarer willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters. Eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses besteht deshalb für das Landesarbeitsgericht nicht.