LAG Köln - Beschluss vom 07.05.2008
9 Ta 126/08
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1; ZPO § 888; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 779; GewO § 109;
Fundstellen:
AuR 2009, 105
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3736/07

Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Vergleichs bei Fortsetzung des Rechtsstreits aufgrund Anfechtung wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaft - Feststellung erheblicher Leistungsmängel des Arbeitnehmers nach Zeugniszusage

LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 126/08

DRsp Nr. 2009/3572

Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Vergleichs bei Fortsetzung des Rechtsstreits aufgrund Anfechtung wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaft - Feststellung erheblicher Leistungsmängel des Arbeitnehmers nach Zeugniszusage

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung "zu meiner vollen Zufriedenheit" zu erteilen, und stellt er erst danach erhebliche Leistungsmängel des Arbeitnehmers fest, so kann dies den Arbeitgeber zu einer Anfechtung des gerichtlichen Vergleich wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigen. In diesem Fall ist der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen. 2. Eine solche Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits beseitigt bis zur Entscheidung nicht die Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. April 2008 - 4 Ca 3736/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 2.000,00

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1; ZPO § 888; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 779; GewO § 109;

Gründe: