LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.12.2014
3 Ta 126/14
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2; BGB § 242; BGB § 769; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 890 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 25/09

Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs zur einvernehmlichen Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zur mangelnden Bestimmtheit der titulierten Handlungs- und Unterlassungspflichten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 126/14

DRsp Nr. 2015/4015

Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs zur einvernehmlichen Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zur mangelnden Bestimmtheit der titulierten Handlungs- und Unterlassungspflichten

1. Beruht der für die Zwangsvollstreckung herangezogene Titel auf einem gerichtlichen Vergleich und damit auf einem unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts zustande gekommenen Vertrag zur umfassenden Erledigung eines vom Betriebsrat zur Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung im Betrieb der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahrens, sind die Beteiligten insoweit nach Maßgabe des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) offensichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass die dort gewählten Formulierungen geeignet sind, für die Zukunft im Hinblick auf den zuvor bestehenden Streit zwischen den Beteiligten Rechtsfrieden in einer umfassenden Art und Weise zu schaffen; vor diesem Hintergrund erscheint es bereits als ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB), wenn sich die Arbeitgeberin im Verfahren zur Androhung eines Ordnungsgeldes darauf beruft, dass der von ihr selbst mitgeschaffene Titel mangels Bestimmtheit einer Zwangsvollstreckung nicht zugänglich ist.