LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.12.2017
4 Ta 12/17
Normen:
ZPO § 883 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1; EStG § 41b Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28a Abs. 2; DEÜV § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 6344/16

Vollstreckung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur ordnungsgemäß ausgefüllten Herausgabe der Arbeitspapiere bestehend aus Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweisen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 12/17

DRsp Nr. 2018/1116

Vollstreckung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur ordnungsgemäß ausgefüllten Herausgabe der Arbeitspapiere bestehend aus Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweisen

1. Ein Titel, der auf das Ausfüllen von Arbeitspapieren gerichtet ist, ist gem. § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken. 2. Ist der Titel sowohl auf das Ausfüllen von Arbeitspapieren als auch auf deren Herausgabe gerichtet, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine vertretbare Handlung, um eine bloße Herausgabeverpflichtung oder um eine Kombination aus beiden Verpflichtungen handelt. 3. Ein auf die Herausgabe von "Lohnsteuerbescheinigungen" gerichteter Titel ist erkennbar nicht auf die Herausgabe selbst gerichtet, sondern lediglich auf die Herausgabe die elektronische Übermittlung eines nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 1 S. 3 EStG. 4. Da das SGB den Begriff des "Sozialversicherungsnachweises" nicht kennt, kann insoweit nur die Übergabe einer Bescheinigung über die durch Datenübertragung erstellten Meldungen zur Sozialversicherung gemeint sein.