Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2013 - 21 Ca 8436/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 29.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 17.08.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 15.08.2013 (Az. 21 Ca 8436/12), mit dem sein Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Erfüllung der der Schuldnerin im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 13.06.2013 auferlegten Verpflichtung, ihm ein Arbeitszeugnis zu erteilen, zurückgewiesen wurde.
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