LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2014
12 Ta 343/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4836/12

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 343/13

DRsp Nr. 2014/12030

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn der Anspruch bereits erfüllt worden ist durch Ausstellung eines Zeugnisses, das die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers zutreffend beschreibt und auch seine Leistungen beurteilt.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2013 - 21 Ca 8436/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 29.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 17.08.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 15.08.2013 (Az. 21 Ca 8436/12), mit dem sein Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Erfüllung der der Schuldnerin im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 13.06.2013 auferlegten Verpflichtung, ihm ein Arbeitszeugnis zu erteilen, zurückgewiesen wurde.