LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2014
12 Ta 486/14
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 440/13

Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 486/14

DRsp Nr. 2015/9816

Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Zur Erfüllung eines Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, insbesondere zu den Anforderungen an die Position des Zeugnisunterzeichners im Unternehmen und seine Beziehung zum beurteilten Arbeitnehmer, wenn weder der Arbeitgeber selbst oder der Geschäftsführer einer Gesellschaft das Zeugnis unterzeichnet.

Wird das Arbeitszeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst oder einem seiner gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, so sind das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichnenden anzugeben. Der Zeugnisleser muss dieser Merkmale des Unterzeichners ohne Weiteres aus dem Zeugnis ablesen können.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. Juli 2014 - 5 Ca 440/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 06.08.2014 beim Arbeitsgericht Offenbach eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 25.07.2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21.07.2014, mit dem ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt worden sind.