Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. Juli 2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Schuldner wendet sich mit seiner am 06.08.2014 beim Arbeitsgericht Offenbach eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 25.07.2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21.07.2014, mit dem ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt worden sind.
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