BSG - Beschluß vom 06.08.1999
B 4 RA 25/98 B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 4, § 54 Abs. 5, § 130 S. 1, § 131, § 198 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 An 7025/94
LSG Berlin, vom 27.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen L 8/2 An 74/96

Vollstreckung eines Grundurteils - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in der Revisionsinstanz

BSG, Beschluß vom 06.08.1999 - Aktenzeichen B 4 RA 25/98 B

DRsp Nr. 2000/1362

Vollstreckung eines Grundurteils - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in der Revisionsinstanz

1. Ergeht ein Grundurteil mit vollstreckbarem Inhalt auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, so ist es nach § 201 SGG zu vollstrecken. 2. Die Aussetzung der Vollstreckung aus einem solchen Grundurteil durch den Vorsitzenden in der Revisionsinstanz darf auf Antrag nur dann erfolgen, wenn diese dem Verwaltungsträger einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Vollstreckungsgläubigers an ihr besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 4, § 54 Abs. 5, § 130 S. 1, § 131, § 198 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Streitig sind in der Hauptsache im wesentlichen Berechnungselemente für die Höhe des monatlichen Werts der Altersrente des Klägers.