LAG Hamburg - Beschluss vom 03.09.2008
8 Ta 27/07
Normen:
ZPO § 883 ; ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 137/07

Vollstreckung eines Titels auf Herausgabe von Arbeitspapieren

LAG Hamburg, Beschluss vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 27/07

DRsp Nr. 2008/19848

Vollstreckung eines Titels auf Herausgabe von Arbeitspapieren

»Ein Titel auf Herausgabe von Arbeitspapieren kann in der Regel nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Verpflichtung zur Erstellung der Papiere beinhaltet. Das gilt auch dann, wenn die Herausgabe die Erstellung durch den Arbeitgeber logisch voraussetzt.«

Normenkette:

ZPO § 883 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I.