LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.08.2018
L 11 KR 2654/18 ER-B
Normen:
SGB X § 66; AO § 249; AO § 257;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1266/18

Vollstreckung von Beitragsforderungen in der gesetzlichen KrankenversicherungZuständigkeit des Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 2654/18 ER-B

DRsp Nr. 2018/14791

Vollstreckung von Beitragsforderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Zuständigkeit des Hauptzollamtes als Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen

Vollstreckt eine Krankenkasse nach dem VwVG, ist zuständige Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen das Hauptzollamt. Gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamtes sind die Rechtsbehelfe von Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung gegeben.

1. Eine Krankenkasse hat zwei Vollstreckungsmöglichkeiten: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. 2. Als Vollstreckungstitel kommt bei einer Vollstreckung nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 22.06.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 66; AO § 249; AO § 257;

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Einstellung der Vollstreckung von Beitragsforderungen durch die Antragsgegnerin in Höhe von 3.611,21 EUR.