LAG Köln - Beschluss vom 15.03.2011
12 TaBV 74/10
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 1 S. 3; ZPO § 371; ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 775 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 21/10

Vollstreckungsabwehrantrag der Arbeitgeberin gegen Zwangsvollstreckung des Betriebsrats aus Unterlassungstitel wegen mitbestimmungswidriger Anordnung von Überstunden bei Abschluss einer einschränkende Betriebsvereinbarung; Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen eines Titels

LAG Köln, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 12 TaBV 74/10

DRsp Nr. 2011/9064

Vollstreckungsabwehrantrag der Arbeitgeberin gegen Zwangsvollstreckung des Betriebsrats aus Unterlassungstitel wegen mitbestimmungswidriger Anordnung von Überstunden bei Abschluss einer einschränkende Betriebsvereinbarung; Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen eines Titels

1. Der Schuldner eines vollstreckungsfähigen Titels im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 767 Abs. 1 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel in einem neuerlichen Beschlussverfahren durch Vollstreckungsabwehrantrag geltend machen. 2. Nach § 767 Abs. 1 ZPO ist die Vollstreckung aus einem Titel unzulässig, wenn Einwendungen den durch den Beschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen. 3. Handelt es sich bei dem titulierten Anspruch um einen Globalantrag auf Unterlassung der Anordnung von Überstunden ohne Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 87 BetrVG und ermöglicht eine inzwischen abgeschlossene Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberin, bei Vorliegen eines Eilfalles auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vorläufig Pflegekräfte auf freiwilliger Basis zu Überstunden oder zusätzlichen Diensten heranzuziehen, liegt damit eine Regelung der Beteiligten vor, die den im Beschluss titulierten Anspruch einschränkt; eine Zahlungsvollstreckung aus diesem Beschluss ist daher nicht mehr zulässig.