LAG Berlin - Beschluss vom 16.05.2006
6 Ta 771/06
Normen:
ZPO § 724 Abs. 2 ; ArbGG § 61 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 60166/01

Vollstreckungsklausel bei Verurteilung zu Auskunft und Entschädigung bei nicht fristgemäßer Leistung

LAG Berlin, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 771/06

DRsp Nr. 2006/19654

Vollstreckungsklausel bei Verurteilung zu Auskunft und Entschädigung bei nicht fristgemäßer Leistung

»Im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Entschädigungszahlung bei nicht fristgemäßer Leistung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG kann die Vollstreckungsklausel bereits vor Fristablauf und ohne Nachweis der Nichterfüllung gemäß § 724 Abs. 2 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt werden.«

Normenkette:

ZPO § 724 Abs. 2 ; ArbGG § 61 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

1. Die fristgemäß und formgerecht beim ArbG eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist begründet.