LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1997
15 Sa 4/96
Normen:
HGB § 128 ;
Fundstellen:
GmbHR 1998, 785
KTS 1999, 82
NZA-RR 1998, 338
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden - Urteil vom 15. November 1995 3 Ca 2680/94,

Vor-GmbH: Gesellschafterhaftung bei fehlgeschlagener Eintragung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 15 Sa 4/96

DRsp Nr. 2002/17278

Vor-GmbH: Gesellschafterhaftung bei fehlgeschlagener Eintragung

»1. Die Gesellschafter einer Vor-GmbH, zu deren Eintragung es nicht gekommen ist, haften jedenfalls dann gesamtschuldnerisch unbeschränkt persönlich, wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der Vor-GmbH mangels Masse abgewiesen worden ist und keine Anhaltspunkte für dennoch vorhandenes Vermögen bestehen. 2. Dabei bleibt offen, ob grundsätzlich von einer unbeschränkten Innenhaftung der Gesellschafter der Vor-GmbH auszugehen ist und ob bei Ablehnung des Konkursantrages mangels Masse die Frage vorhandenen Vermögens überhaupt noch separat zu prüfen ist.«

Normenkette:

HGB § 128 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Mitgesellschafterin einer Vor-GmbH auf Beitragszahlung in Anspruch.

Der Kläger ist die tarifliche bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen der Bauwirtschaft.