LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.06.2014
5 Ta 70/14
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; VwV-Reiseentschädigung Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 529/14

Vorabzuweisung der Reisekosten für die Reise des Klägers zum Gütetermin im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 70/14

DRsp Nr. 2016/4662

Vorabzuweisung der Reisekosten für die Reise des Klägers zum Gütetermin im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Verfahren: Die Entscheidung des zuständigen Gerichts über ein Gesuch auf Reiseentschädigung stellt keine Tätigkeit der Justizverwaltung, sondern einen Akt der Rechtsprechung dar, gegen den die sofortige Beschwerde gemäß § 127 ZPO analog gegeben ist.2. Objektive Voraussetzungen: Die Anordnung einer Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre.3. Subjektive Voraussetzungen: Für die Bestimmung des Begriffs der Mittellosigkeit ist das Sozialhilferecht als Maßstab heranzuziehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 07.04.2014 - 12 Ca 529/14 - abgeändert.

Dem Kläger sind für die Reise zu dem noch anzuberaumenden Gütetermin die erforderlichen Mittel zu gewähren.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; VwV-Reiseentschädigung Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.