LSG Hamburg - Urteil vom 14.06.2017
L 2 AL 64/16
Normen:
SGB III a.F. § 57 Abs. 2 S. 1; SGB III § 93 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 563/11

Voraussetzung des Anspruchs auf GründungszuschussLeistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 64/16

DRsp Nr. 2017/10341

Voraussetzung des Anspruchs auf Gründungszuschuss Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit

1. Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss ist ein Leistungsbezug nach dem SGB III bei Arbeitslosigkeit. 2. Da der Gründungszuschuss vor allem den Zweck hat, die mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit zugleich wegfallende Entgeltersatzleistung zu kompensieren, liegt ein solcher Anspruch nur vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs gegeben sind. 3. Wird über einen Anspruch auf Alg rechtskräftig ablehnend entschieden, so ist damit zugleich geklärt, dass auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden kann. 4. Hypothetische Überlegungen wie die, dass auch ein erst später einsetzender Alg-Anspruch durch einen zuvor geleisteten Gründungszuschuss kompensiert werden kann, haben hier keinen Platz. 5. Dieser Sichtweise steht im Übrigen auch § 57 Abs. 3 SGB III a.F. (jetzt § 93 Abs. 3 SGB III) nicht entgegen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III a.F. § 57 Abs. 2 S. 1; SGB III § 93 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger einen Gründungszuschuss beanspruchen kann.