BSG - Beschluß vom 04.12.1997
11 BH (Ar) 43/97
Normen:
PKHVV; SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2, § 117 Abs. 4 ;

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

BSG, Beschluß vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 11 BH (Ar) 43/97

DRsp Nr. 1998/4648

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

1. Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts, daß nicht nur der grundsätzlich formlose Antrag auf Prozeßkostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. unter Verwendung des durch die PKHVV vom 17.10.1994 eingeführten Vordrucks, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl. ua BVerfG vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 = SozR 1750 § 117 Nr. 6; BSG vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 = SozR 1750 § 117 Nr. 3, BGH vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 = VersR 1981, 884). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

PKHVV; SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2, § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 12. November 1997 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 29. Oktober 1997 unter Angabe der Aktenzeichen L 8 Ar 88/97 und L 8 Ar 87/97 des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) "Anträge auf Prozeßkostenhilfe wegen Beschwerdeerhebung/Einsetzung in den alten Stand" sowie "Anträge auf Kostenvorerstattung zur Antragstellung" gestellt.