VG München, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 S 12.4671
Voraussetzung für die Erlaubnis der Tagespflege von Kindern; Der Tagespflege entgegenstehendes Risiko durch ein in der Wohnung mit lebender wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilten Ehemannes oder Lebensgefährten der Tagespflegeperson
VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 12 CS 12.2406
DRsp Nr. 2013/944
Voraussetzung für die Erlaubnis der Tagespflege von Kindern; Der Tagespflege entgegenstehendes Risiko durch ein in der Wohnung mit lebender wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilten Ehemannes oder Lebensgefährten der Tagespflegeperson
1. Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst neben den in § 43 Abs. 2SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Anforderungen die weitere - offensichtliche und damit gleichsam stillschweigend mitgeschriebene - Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Hierzu zählen auch solche, die zwar nicht unmittelbar in der Pflegeperson selbst oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung ihre Ursache finden, die aber letztlich dennoch der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind.
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