VGH Bayern - Beschluss vom 11.12.2012
12 CS 12.2406
Normen:
SGB X § 47 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 S 12.4671

Voraussetzung für die Erlaubnis der Tagespflege von Kindern; Der Tagespflege entgegenstehendes Risiko durch ein in der Wohnung mit lebender wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilten Ehemannes oder Lebensgefährten der Tagespflegeperson

VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 12 CS 12.2406

DRsp Nr. 2013/944

Voraussetzung für die Erlaubnis der Tagespflege von Kindern; Der Tagespflege entgegenstehendes Risiko durch ein in der Wohnung mit lebender wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilten Ehemannes oder Lebensgefährten der Tagespflegeperson

1. Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst neben den in § 43 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Anforderungen die weitere - offensichtliche und damit gleichsam stillschweigend mitgeschriebene - Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Hierzu zählen auch solche, die zwar nicht unmittelbar in der Pflegeperson selbst oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung ihre Ursache finden, die aber letztlich dennoch der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind.