OVG Saarland - Beschluss vom 12.12.2012
2 A 187/12
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 21; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 358/11

Voraussetzung für eine als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; Widerspruch bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem abstrakten Rechtssatz zu einem durch das Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz; Anfertigung eines Rechtsgutachtens für alle künftigen Eventualitäten aus Anlass eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens als Aufgabe des Gerichts

OVG Saarland, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 2 A 187/12

DRsp Nr. 2012/23681

Voraussetzung für eine als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; Widerspruch bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem abstrakten Rechtssatz zu einem durch das Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz; Anfertigung eines "Rechtsgutachtens" für alle künftigen "Eventualitäten" aus Anlass eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens als Aufgabe des Gerichts

Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Die - unter anderem - ein besonderes Feststellungsinteresse entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Fortsetzungsfeststellungsklage begründende Wiederholungsgefahr muss sich auf "im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen". Bereits bei einer Ungewissheit darüber, ob künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen.