BSG - Beschluß vom 28.11.2002
B 9 V 3/02 S
Normen:
SGG § 177 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 18 B 237/01 V ER - 31.07.2002,
SG Würzburg, vom 20.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 V 10/01

Voraussetzung für eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde

BSG, Beschluß vom 28.11.2002 - Aktenzeichen B 9 V 3/02 S

DRsp Nr. 2003/6199

Voraussetzung für eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde

Voraussetzung für eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde ist, dass die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Das kann insbesondere in Fällen groben prozessualen Unrechts der Fall sein, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist oder auf sachfremden unhaltbaren Erwägungen beruht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

I

Der Freistaat Bayern (Beschwerdeführer) hat am 9. Oktober 2002 bei dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 18. September 2002 eingelegt, mit dem das LSG die außerordentliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. August 2002 gegen den Beschluss des LSG vom 31. Juli 2002 als unstatthaft verworfen hat.

Mit jenem Beschluss vom 31. Juli 2002 hatte das LSG auf die Beschwerde des Beschwerdegegners (des Klägers) den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 20. August 2001 aufgehoben und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 26. Juni 2001 und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Juni 2001 idF des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2001 und der Klage vom 7. August 2001 angeordnet.