ArbG Frankfurt/Main, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 939/05
Voraussetzungen betrieblicher Bildungsmaßnahmen - Zahl der Beisitzer in Einigungsstelle des Gesamtbetriebsrates
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 159/05
DRsp Nr. 2006/1544
Voraussetzungen betrieblicher Bildungsmaßnahmen - Zahl der Beisitzer in Einigungsstelle des Gesamtbetriebsrates
»1. Eine Maßnahme der Berufsbildung im Sinne von § 98BetrVG setzt eine Kenntnisvermittlung in systematisch-lehrplanartiger Weise voraus. Die Ausstattung von Arbeitnehmern mit aktuellen Informationen und neuem Arbeitsmaterial genügt dazu nicht.2. Auch bei einer Einigungsstelle eines Gesamtbetriebsrats beträgt unabhängig von der Anzahl der betroffenen Betriebe die Zahl der Beisitzer regelmäßig zwei pro Arbeitgeber- und Betriebsratsseite.«