LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.11.2005
4 TaBV 159/05
Normen:
ArbGG § 98 ; TV PV-DLH § 77 § 87 § 97 ; BetrVG § 51 § 76 § 87 § 98 § 117 ; JAR-OPS Nr. 1975;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 939/05

Voraussetzungen betrieblicher Bildungsmaßnahmen - Zahl der Beisitzer in Einigungsstelle des Gesamtbetriebsrates

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 159/05

DRsp Nr. 2006/1544

Voraussetzungen betrieblicher Bildungsmaßnahmen - Zahl der Beisitzer in Einigungsstelle des Gesamtbetriebsrates

»1. Eine Maßnahme der Berufsbildung im Sinne von § 98 BetrVG setzt eine Kenntnisvermittlung in systematisch-lehrplanartiger Weise voraus. Die Ausstattung von Arbeitnehmern mit aktuellen Informationen und neuem Arbeitsmaterial genügt dazu nicht.2. Auch bei einer Einigungsstelle eines Gesamtbetriebsrats beträgt unabhängig von der Anzahl der betroffenen Betriebe die Zahl der Beisitzer regelmäßig zwei pro Arbeitgeber- und Betriebsratsseite.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; TV PV-DLH § 77 § 87 § 97 ; BetrVG § 51 § 76 § 87 § 98 § 117 ; JAR-OPS Nr. 1975;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.