OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2023
11 W 44/22
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 960
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 360/21

Voraussetzungen der Amtshaftung wegen unterbliebener Zuweisung eines Betreuungsplatzes für ein dreijähriges Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 11 W 44/22

DRsp Nr. 2023/2753

Voraussetzungen der Amtshaftung wegen unterbliebener Zuweisung eines Betreuungsplatzes für ein dreijähriges Kind

Für die fehlende Zuweisung eines Betreuungsplatzes für ein dreijähriges Kind schuldet eine Kommune aufgrund einer Amtspflichtverletzung keinen Schadensersatz, wenn es die Eltern schuldhaft versäumt haben, gegen die behördlich versäumte Zuweisung (auch) verwaltungsgerichtlich vorzugehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.07.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Hagen vom 27.06.2022 (Az. 8 O 360/21) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3;

Gründe

Die vom Antragsteller eingelegte und gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Denn die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht aufgrund fehlender Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.