Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.07.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Hagen vom 27.06.2022 (Az.
Die vom Antragsteller eingelegte und gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Denn die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht aufgrund fehlender Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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