LAG München - Beschluss vom 10.01.2018
4 TaBV 63/18
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 9/18

Voraussetzungen der Anfechtung einer BetriebsratswahlGeeignete Maßnahmen zur Beachtung des WahlgeheimnissesAusreichende Sprachkenntnisse der ausländischen Arbeitnehmer bei der BetriebsratswahlKein Wahlanfechtungsgrund bei Briefwahl ohne Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe

LAG München, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 63/18

DRsp Nr. 2019/17269

Voraussetzungen der Anfechtung einer Betriebsratswahl Geeignete Maßnahmen zur Beachtung des Wahlgeheimnisses Ausreichende Sprachkenntnisse der ausländischen Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl Kein Wahlanfechtungsgrund bei Briefwahl ohne Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe

1. Eine Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Wesentliche Wahlvorschriften umfassen die elementaren Grundprinzipien der Wahl und die tragenden Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts. Durch den Verstoß muss das Wahlergebnis objektiv geändert oder zumindest beeinflusst worden sein. 2. Für die Beachtung der geheimen Wahl reicht es aus, wenn anstelle von Wahlkabinen eine Moderationswand als Sichtschutz vor dem Wahltisch aufgestellt ist. Damit ist die unbeobachtete Stimmabgabe bei der Wahl ausreichend gesichert. 3. Ausländische Arbeitnehmer, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, müssen über das Wahlverfahren und den Wahlvorgang in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ausländische Arbeitnehmer, die die für die Ausübung eines qualifizierten Ausbildungsberufs erforderliche Kommunikation in deutscher Sprache führen, haben in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse, um die Formalien und Regelungen der Betriebsratswahl zu verstehen.