LAG Hamm - Urteil vom 11.12.2014
15 Sa 1014/14
Normen:
§ 14 Abs. 3 TzBfG; §§ 307 Abs. 1, 305 c Abs. 2 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 115/14

Voraussetzungen der arbeitsvertraglichen Abbedingung der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1014/14

DRsp Nr. 2015/4001

Voraussetzungen der arbeitsvertraglichen Abbedingung der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages

1. Die Parteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder konkludent ausschließen. 2. Die Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG kann zwar ein wesentliches Indiz für einen konkludenten Ausschluss der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung sein, reicht allein hierfür nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 11.06.2014 - 5 Ca 115/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 14 Abs. 3 TzBfG; §§ 307 Abs. 1, 305 c Abs. 2 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.

Die 1955 geborene Klägerin befand sich seit November 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Transfergesellschaft, während dessen sie Transferkurzarbeitergeld bezog. Unter dem 24.05.2011 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Anstellungsvertrag, nach dem die Klägerin ab dem 24.05.2011 als kaufmännische Angestellte für die Beklagte zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.049,29 Euro tätig wurde. Das bis zum 24.11.2011 befristete Arbeitsverhältnis regelt unter seinem § 8 u.a.: