Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 11.06.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.
Die 1955 geborene Klägerin befand sich seit November 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Transfergesellschaft, während dessen sie Transferkurzarbeitergeld bezog. Unter dem 24.05.2011 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Anstellungsvertrag, nach dem die Klägerin ab dem 24.05.2011 als kaufmännische Angestellte für die Beklagte zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.049,29 Euro tätig wurde. Das bis zum 24.11.2011 befristete Arbeitsverhältnis regelt unter seinem § 8 u.a.:
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