LAG Hamm - Beschluss vom 21.07.2014
14 Ta 64/14
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO); § 124 Nr. 2 ZPO a. F;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1907/11

Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Hamm, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 64/14

DRsp Nr. 2014/13478

Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).2. Dazu ist grundsätzlich die Zustellung der Aufforderung an die Partei, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an ihren Prozessbevollmächtigten erforderlich, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.3. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren liegt auch dann vor, wenn die Partei auf eine formlose Aufforderung zur Mitwirkung hin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt und spätestens die letzte Erinnerung, Angaben zu ergänzen und/oder Belege vorzulegen, vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 20. November 2013 (1 Ca 1907/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO); § 124 Nr. 2 a. F;