LAG Hamm - Anerkenntnisurteil vom 21.07.2014
14 Ta 88/14
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO); § 124 Nr. 2 ZPO a. F;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 690/12

Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 88/14

DRsp Nr. 2014/13479

Voraussetzungen der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe aufgrund einer Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).2. Dazu ist grundsätzlich die Zustellung der Aufforderung an die Partei, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an den Prozessbevollmächtigten der Partei erforderlich, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.3. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren liegt auch dann vor, wenn durch das Arbeitsgericht an die Abgabe einer erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erinnert und diese Erinnerung vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wird.4. Eine Partei, welche vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist im Nachprüfungsverfahren aufgrund der gemäß § 40 Satz 1 EGZPO bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften nicht verpflichtet, den amtlichen Vordruck zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. zu nutzen.