LAG Hamm - Beschluss vom 02.12.2014
14 Ta 546/14
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F.; §124 Nr. 2 ZPO a.F.; § 40 Satz 1 EGZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 722/12

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 546/14

DRsp Nr. 2015/855

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

Eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (und insoweit auch nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) liegt nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte durch ein ihm zugestelltes Schreiben lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert wird und dies mit einem rechtlich unzutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe verbunden wird. Ein unzutreffender Hinweis liegt in den Fällen, in denen der Bewilligungsantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde (vgl. § 40 Satz 1 ZPO), vor, wenn das Arbeitsgericht mitteilt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben werde. Die Partei ist nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht verpflichtet ist, im Nachprüfungsverfahren den amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO a. F. zu verwenden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 12. Juni 2014 (2 Ca 722/12) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 20. Juni 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.