LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2009
13 Ta 1695/09
Normen:
ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 19232/08

Voraussetzungen der Aussetzung des Annahmeverzugsprozesses wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 1695/09

DRsp Nr. 2009/21974

Voraussetzungen der Aussetzung des Annahmeverzugsprozesses wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses

Die Aussetzung eines Annahmeverzugsprozesses wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses kommt erst dann in Betracht, wenn das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des Arbeitsgerichtsverfahrens den Rechtsstreit so weit vorangetrieben hat, dass die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der im Vorprozess zu klärenden Rechtsfrage, hier Bestand des Arbeitsverhältnisses, abhängig ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 6.05.2009 - 5 Ta 91/09 - zitiert nach juris).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 - 58 Ca 19232/08 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 148;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug für die Monate Mai bis Oktober 2008. Das beklagte Land hat das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2007 gekündigt. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Berlin stattgegeben, die Berufung des beklagten Landes ist zurückgewiesen worden. In der Revision zum Aktenzeichen 2 AZR 1020/08 ist ein Termin zunächst auf den 8. Oktober 2009 anberaumt worden.