LAG Hamm - Urteil vom 02.10.2014
11 Sa 384/14
Normen:
WissZeitVG §§ 1, 2; LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1329/13

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters an einer Hochschule

LAG Hamm, Urteil vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 384/14

DRsp Nr. 2015/1067

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters an einer Hochschule

Zum "wissenschaftlichen Personal" gem. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehören nur Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Hierunter fallen nicht Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wahrnehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.02.2014 - 2 Ca 1329/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG §§ 1, 2; LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die im März 2012 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30.06.2013.

Der 1980 geborene Kläger hat Rechtswissenschaft studiert und ist inzwischen promoviert (Juli 2012). In den vergangenen Jahren wurden zwischen den Parteien wiederholt befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, nach Aufstellung der Beklagten wie folgt (K 10, Bl. 235 GA):

vom 03.04.2006 bis 31.03.2007 wiss. Hilfskraft mit 12,00 Wochenstunden

vom 01.04.2007 bis 30.04.2007 wiss. Mitarbeit. mit 19,92 Wochenstunden

vom 01.05.2007 bis 31.01.2008 wiss. Mitarbeit. mit 39,83 Wochenstunden

vom 01.02.2008 bis 31.07.2008 wiss. Mitarbeit. mit 29,88 Wochenstunden

vom 01.08.2008 bis 30.09.2008 wiss. Mitarbeit. mit 19,92 Wochenstunden

vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 wiss. Mitarbeit. mit 39,83 Wochenstunden