LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2018
26 Ta 1048/18
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 15741/15

Voraussetzungen der Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen 26 Ta 1048/18

DRsp Nr. 2019/37

Voraussetzungen der Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Partei - und damit ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung - liegt vor, wenn die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht mehr hinreichend gewährleistet ist. Eine unzureichende Mitarbeit bei der Führung des Verfahrens kann dann zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn ein Anwalt aufgrund dieses Verhaltens außerstande ist, der ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegenden Pflicht zur sachgerechten Vertretung der Interessen zu genügen (vgl. OLG Hamm 15. Dezember 2017 - II-2 WF 204/17, Rn. 9 f.). 2. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn es einem Anwalt seit mehreren Jahren nicht mehr gelungen ist, die Mandantschaft zu einer Mitarbeit zu bewegen bzw. überhaupt eine Reaktion auf Anfragen zu erhalten (so auch LAG Köln 20. Januar 2013 - 6 Ta 329/13, Rn. 5).

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Mai 2018 - 38 Ca 15741/15 - abgeändert und die mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 erfolgte Beiordnung aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 127;

Gründe:

I.