Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15.03.2018 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.02.2018 -
I. Die Klägerin hatte unter dem 11.01.2018 Zahlungsklage sowie auf die Erteilung von Abrechnungen für den Zeitraum der Beschäftigung erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten begehrt.
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