LAG Hamm - Beschluss vom 26.09.2018
5 Ta 447/18
Normen:
ZPO § 121 Abs.4; ZPO § 121 Abs.3; ZPO § 91 Abs. 1, S. 1; ZPO § 2. Hs.;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 119/18

Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 447/18

DRsp Nr. 2018/15482

Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Der Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe jedenfalls dann ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, der auch eine telefonische oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz als ausreichend erscheinen lässt.2. In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 % der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei (so schon LAG Hamm, Beschluss vom 15.02.2018, 5 Ta 447/17, juris m.w.N.).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15.03.2018 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.02.2018 - 9 Ca 119/18 - wird dieser insoweit abgeändert, als die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. K unbeschränkt erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs.4; ZPO § 121 Abs.3; ZPO § 91 Abs. 1, S. 1; ZPO § 2. Hs.;

Gründe

I. Die Klägerin hatte unter dem 11.01.2018 Zahlungsklage sowie auf die Erteilung von Abrechnungen für den Zeitraum der Beschäftigung erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten begehrt.