LAG Köln - Beschluss vom 15.12.2015
4 Sa 848/15
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117; ZPO § 119; PO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 624/15

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung

LAG Köln, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 848/15

DRsp Nr. 2016/5355

Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung

1) Zu den Bewilligungsvoraussetzungen für einen Prozesskostenhilfe-Antrag für eine noch einzulegende Berufung gehört es, dass der Antrag eine Begründung enthält, aus der sich ergibt, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung der Anfechtung unterliegen soll und woraus sich die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ableiten lässt.2) Liegt eine solche Begründung innerhalb der Berufungsfrist nicht vor, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 19.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117; ZPO § 119; PO § 233;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.06.2015.