LAG Hamburg - Beschluss vom 19.07.2018
1 TaBV 2/18
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 11/17

Voraussetzungen der Bildung eines WirtschaftsausschussesErmittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 1 TaBV 2/18

DRsp Nr. 2019/1985

Voraussetzungen der Bildung eines Wirtschaftsausschusses Ermittlung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl

1. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ist wirksam, wenn im Unternehmen in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind. 2. Dabei kommt es auf den im größten Teil des Jahres bestehenden normalen Zustand an. Es bedarf sowohl eines Rückblicks auf die Vergangenheit als auch einer Prognose zur zukünftigen Entwicklung.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Januar 2018 (10 BV 11/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass bei der Beteiligten zu 2) ein Wirtschaftsausschuss gebildet ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 106 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat) verlangt die Feststellung, dass im Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist.

Der Betriebsrat ist im einzigen Betrieb der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildet worden. Die Arbeitgeberin ist das von der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Durchführung von Lotto L. und Toto T. sowie Oddset O. beauftragte Unternehmen.