LAG Köln - Urteil vom 13.07.2015
2 Sa 437/15
Normen:
§ 305 c BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3726/14

Voraussetzungen der dynamischen Anwendung der der Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in NRWAuslegung des Begriffs des Tariflohns und der Verwendung von Anrechnungsklauseln hinsichtlich übertariflicher Vergütungsbestandteile

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 437/15

DRsp Nr. 2015/18379

Voraussetzungen der dynamischen Anwendung der der Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in NRW Auslegung des Begriffs des Tariflohns und der Verwendung von Anrechnungsklauseln hinsichtlich "übertariflicher Vergütungsbestandteile"

Die Verwendung des Begriffes " Tariflohn" im Arbeitsvertrag sowie die Verwendung von Anrechnungsklauseln für übertarifliche Vergütungsbestandteile lassen die Auslegung zu, dass eine dynamische Anwendung der einschlägigen Vergütungstarifverträge vereinbart ist. Jedenfalls kommt eine solche Auslegung über § 305 c BGB zur Anwendung (wie 5 AZR 2/12 gegen 4 AZR 224/10).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2014 - Az.: 5 Ca 3726/14 - im Zinsausspruch abgeändert und wie folgt zur Klarstellung neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 833,46 € brutto (Vergütungsnachzahlung für die Monate August 2013 bis einschließlich September 2014) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 337,50 € ab 01.01.2014

aus 29,94 € ab 01.02.2014

aus 29,94 € ab 01.03.2014

aus 29,94 € ab 01.04.2014

aus 29,94 € ab 01.05.2014

aus 72,94 € ab 01.06.2014

aus 84,44 € ab 01.07.2014

aus 72,94 € ab 01.08.2014

aus 72,94 € ab 01.09.2014

aus 72,94 € ab 01.10.2014

zu zahlen.

2. 3. 4. 5.