LAG Köln - Urteil vom 13.07.2015
2 Sa 438/15
Normen:
§ 305 c BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4126/14

Voraussetzungen der dynamischen Anwendung der der Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in NRWAuslegung der Verwendung des Begriffs Tariflohn und von Anrechnungsklauseln hinsichtlich übertariflicher Vergütungsbestandteile im Arbeitsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 438/15

DRsp Nr. 2015/18380

Voraussetzungen der dynamischen Anwendung der der Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in NRW Auslegung der Verwendung des Begriffs "Tariflohn" und von Anrechnungsklauseln hinsichtlich "übertariflicher Vergütungsbestandteile" im Arbeitsvertrag

Die Verwendung des Begriffes " Tariflohn" im Arbeitsvertrag sowie die Verwendung von Anrechnungsklauseln für übertarifliche Vergütungsbestandteile lassen die Auslegung zu, dass eine dynamische Anwendung der einschlägigen Vergütungstarifverträge vereinbart ist. Jedenfalls kommt eine solche Auslegung über § 305 c BGB zur Anwendung (wie 5 AZR 2/12 gegen 4 AZR 224/10).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2014 - Az: 11 Ca4126/14 - im Zinsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen aus dem Betrag von 239,75 € erst ab 01.01.2014 geschuldet sind.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert 1.810,44 €.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 305 c BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob in ihrem Arbeitsverhältnis die Vergütungstarifverträge für den Einzelhandel NRW dynamisch anzuwenden sind, sowie um hieraus resultierende Vergütungsansprüche, die die Beklagte nicht erfüllt hat.