Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2014 - Az: 11 Ca4126/14 - im Zinsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen aus dem Betrag von 239,75 € erst ab 01.01.2014 geschuldet sind.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert 1.810,44 €.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob in ihrem Arbeitsverhältnis die Vergütungstarifverträge für den Einzelhandel NRW dynamisch anzuwenden sind, sowie um hieraus resultierende Vergütungsansprüche, die die Beklagte nicht erfüllt hat.
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