LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2014
14 Sa 1708/13
Normen:
§ 2 ERA Metall NRW; § 3 ERA Metall NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1248/13

Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie NRWAuslegung der Anforderungsmerkmale Können, Kooperation und Mitarbeiterführung

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 1708/13

DRsp Nr. 2015/2570

Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie NRW Auslegung der Anforderungsmerkmale "Können", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung"

Eingruppierung eines Kernteam-Mitglieds bei P in EG 10, Keine Höhergruppierung in EG 11 oder 12; betroffene Anforderungsmerkmale: Können (Stufe 8 oder 9)Kooperation (Stufe 3 oder 4)Mitarbeiterführung (Stufe 1 oder 2)

1. Die Bewertungsstufe 9 des Anforderungsmerkmals "Können" nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie NRW setzt in der Regel eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraus und darüber hinaus eine zusätzliche anerkannte einjährige Fachausbildung. Diese Eingruppierungsvoraussetzung wird mit einer Tätigkeit als Kernteammitglied nicht erfüllt. 2. Für die Erfüllung des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" in der Bewertungsstufe 2 ist erforderlich, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20. November 2013 (3 Ca 1248/13) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 2 ERA Metall NRW; § 3 ERA Metall NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger.

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