LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.2018
16 SaGa 127/18
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2 Nrn. 1 und 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 4/17

Voraussetzungen der Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 16 SaGa 127/18

DRsp Nr. 2018/6210

Voraussetzungen der Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG

1. Eine Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG kann nicht bereits dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit in erster Instanz unterlegen ist. Der Arbeitnehmer muss auch - entgegen ArbG Passau (18. 2.1992 - 4 Ga 2/92) - nicht darlegen, weshalb die Kündigungsschutzklage gleichwohl Aussicht auf Erfolg bietet.2. § 102 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG erlangt, dass die wirtschaftlichen Belastungen so gravierend sind, dass Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers nicht von der Hand zu weisen sind bzw. die Ertragslage tangiert ist oder dass eine Existenzgefährdung des Arbeitgebers vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 19. Dezember 2017 - 3 Ga 4/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2 Nrn. 1 und 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG.

Die Verfügungsklägerin ist ein Auftragsforschungsinstitut für klinische Studien und beschäftigt in ihrem Betrieb etwa 440 Arbeitnehmer. Dort ist ein Betriebsrat gebildet.